Unsere Statuten

§ 1: Vereinsname, Vereinssitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen „UNTEROFFIZIERSGESELLSCHAFT KÄRNTEN“ kurz UOG-K und hat seinen Vereinsitz in Klagenfurt. In allen Kasernen des Militärkommando – Bereiches Kärnten können Zweigstellen errichtet werden. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Bestrebungen und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 1/1: Genderspezifische Schreibweise

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechterdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.

§ 2: Zweck des Vereines
Die „UNTEROFFIZIERSGESELLSCHAFT“ bezweckt die Zusammenarbeit aller UNTEROFFIZIERE sowie die Kontaktaufnahme zu öffentlichen Institutionen, insbesondere zur Förderung der Wehrbereitschaft sowie Pflege und Festigung der Kameradschaft und der soldatischen Gesinnung; Pflege eines gesunden Standes- und Kameradschaftsbewusstseins und deren notwendigen Kollegialität innerhalb der UOG-K sowie Kameradschaftshilfe bei unverschuldeter Notlage von Mitgliedern; Beratung der Mitglieder in beruflichen Belangen sowie Unterstützung bei Schaffung sowie Erhaltung sozialer Einrichtungen; Stärkung des UO-Korps und Kontakt zwischen den Unteroffizieren des Aktiv-, Ruhe-, Reserve und Milizstandes;

§ 3: Verwirklichung des Zwecks und Aufbringung der Mittel
Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel angestrebt und soll erreicht werden durch:

Ideelle Mittel:
Veranstaltungen zum Zweck der militärischen Fortbildung; Veranstaltungen zur Hebung der Allgemeinbildung; Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art für Mitglieder und vereinsrelevanten Personen; Kontaktaufnahme mit öffentlichen und privaten Institutionen im Interesse der geistigen Landesverteidigung; Herausgabe von Schriften und die Verbreitung derselben.

Materielle Mittel:
Mitgliedsbeiträge der Mitglieder; Spenden, Subventionen, Vermächtnisse; Erträge aus Veranstaltungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft der UOG-K gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder; Zur Mitgliedschaft ist die österreichische Staatsbürgerschaft notwendig;
Ordentliche Mitglieder sind: Unteroffiziere des Aktivstandes, Unteroffiziere des Milizstandes, Unteroffiziere der Reserve, Unteroffiziere des Ruhestandes.
Außerordentliche Mitglieder sind: Personen, die sich mit Angelegenheiten der Landesverteidigung beschäftigen und Interesse an allgemeinen Wehrfragen haben;

Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen wegen besonderer Verdienste für die UOG-K verliehen werden. Die Verleihung ist auch an Personen möglich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Beitritt als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist die schriftliche Beitrittserklärung bei einer Zweigstelle erforderlich; Über Annahme oder Ablehnung des Beitrittes entscheidet der Vorstand, gegen die Ablehnung des Beitrittes ist die Berufung an den erweiterten Vorstand zulässig. Die Berufung ist innerhalb von 4 (vier) Wochen nach Erhalt der schriftlichen Ablehnungsbeschlusses beim Vorstand einzubringen. Über die Berufung entscheidet der Erweiterte Vorstand endgültig; Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet der erweiterte Vorstand gemeinsam mit den Mitgliedern des Kameradschaftssenat auf Antrag des Vorstandes; Ein von einer anderen UOG rechtskräftig ausgeschlossenes Mitglied kann nicht Mitglied der UOG-K werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen schriftlichen Austritt oder durch Ausschluss sowie bei Entlassung aus dem Bundesheerdienst; Der Austritt ist dem jeweiligen Zweigstellenleiter mittels Brief anzuzeigen; Der Zweigstellenleiter kann die Streichung eines Mitgliedes beim Vorstand beantragen, wenn dieses mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages trotzt zweimaliger, mittels Briefes erfolgter Mahnung, länger als 2 Jahre im Rückstand ist; Mitglieder, die den Bestimmungen der Statuten oder den Beschlüssen der Organe der UOG-K zuwiderhandeln oder das Ansehen der UOG-K schädigen, können mit Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Das gleiche gilt sinngemäß für die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. Eine Berufung gegen den Ausschluss ist nicht zulässig.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der UOG-K teilzunehmen, Anträge zu stellen und die Unterstützung des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu; Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der UOG-K nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Organe der UOG-K
Organe der UOG-K sind:die Vollversammlung, der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Kontrolle, der Kameradschaftssenat (Schiedsgericht), die Leiter der Zweigstellen. Die genannten Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 9: Die Vollversammlung
Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt; Eine außerordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt; Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 1 (eine) Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand; Anträge zur Vollversammlung sind mindestens 2 (zwei) Wochen vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen; Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden, wen sie zeitgerecht eingebracht wurden; Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig; Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig; Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut der UOG-K geändert oder die UOG-K aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen; Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz; Bei jeder Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen. Aus diesem müssen insbesondere die Gegenstände der Verhandlung, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10: Aufgaben der Vollversammlung
Die Aufgaben der Vollversammlung sind: Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes; Genehmigung des Rechnungsabschlusses; Beschlussfassung über die Errichtung von Zweigstellen und Regelung deren Tätigkeit; Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und des Kameradschafts-Senates; Festsetzung des Mitgliedsbeitrages; Freiwillige Auflösung; Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und Aberkennung deren auf Antrag des erweiterten Vorstandes; Behandlung besonderer auf der Tagesordnung stehenden Fragen; Änderung der Statuten.

§ 11: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und zwei Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter. Sowie aus zwei Beisitzern, die von der Vollversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitgliedern gewählt werden. Wenn es besondere Umstände erfordern, kann ein Geschäftsführender Obmann aus dem Kreis der ordentlichen Mitgliedern gewählt werden. Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares (ordentliches) Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom ersten Stellvertreter bzw. bei dessen Verhinderung vom zweiten Stellvertreter, schriftlich oder mündlich mindestens 2 x (zwei) im Jahr zu einer ordentlichen Vorstandsitzung einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 3 (drei) Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen der Kontrolle hat binnen 1 (einer) Woche eine außerordentliche Sitzung stattzufinden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der erste Stellvertreter bzw. bei dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10). Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam. 

§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung der UOG-K. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung); Vorbereitung der Vollversammlung; Ausarbeitung der Geschäftsordnung; Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Vollversammlung; Einberufung des erweiterten Vorstandes; Verwaltung des Vereinsvermögens; Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; Bestellung von Leitern der Zweigstellen; Durchführung der Beschlüsse der Vollversammlung.

§ 13: Der erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem – Vorstand, den Referenten und aus den Leitern der Zweigstellen.
Auf Einladung des Präsidenten der UOG-K sind die Kontrolle/Rechnungsprüfer berechtigt, den Sitzungen des erweiterten Vorstandes beizuwohnen.
Aufgaben des Erweiterten Vorstandes: Bildung von Fachgruppen zur Behandlung besonderer, vom erweiterten Vorstand jeweils festzulegender Themen und Bestellung der Obmänner der Fachgruppen; Ausarbeitung von Vorschlägen in Angelegenheiten, die den Vereinszweck betreffend; Entscheidung über Berufung gegen die Ablehnung eines Beitrittes (§ 5/2); Ausschluss von Mitgliedern (§ 6/3);Durchführung jener Aufgaben, die dem erweiterten Vorstand von der Vollversammlung oder dem Vorstand übertragen werden.

§ 14: Besondere Obliegenheiten der Einzelnen Funktionäre
Der Präsident ist der höchste Funktionär der „Unteroffiziersgesellschaft Kärnten“. Ihm obliegt die Vertretung der UOG-K nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er überwacht die Einhaltung der statuarischen Bestimmungen, führt in der Vollversammlung, in den Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes den Vorsitz, sorgt für die Durchführung der gefassten Beschlüsse und erledigt die laufenden Geschäfte. Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten der Vollversammlung, des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ. Den zwei Stellvertretern obliegt die Aufgaben des Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Dem Schriftführer obliegt die Führung des Schriftverkehrs und des Protokolls über die Vollversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes. Er verwaltet das Archiv der UOG-K. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung sowie Verrechnung bei Veranstaltungen, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen der UOG-K verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der UOG-K sind vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter oder vom Kassier zu unterfertigen.

§ 15: Die Kontrolle/Rechnungsprüfer
Die Kontrolle die aus zwei (2) Mitgliedern besteht werden von der Vollversammlung auf Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Diese haben für eine jährlich einmalige Prüfung der Vereinsgebarungen sowie die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmässige Verwendung der Mittel im Vereinsjahr zu sorgen. Die Kontrolle ist befugt, jederzeit in die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege Einsicht zu nehmen, den Kassastand zu überprüfen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Feststellungen der Vollversammlung schriftlich zu berichten. Der Vorsitzende der Kontrolle ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes (ohne Stimmrecht) teilzunehmen.

§ 16: Kameradschaftssenat/Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen und entsteht aus dem Kameradschaftssenat. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetz 2002 und kein Schiedsgericht nach den § 577 ZPO. Der Kameradschaftssenat besteht aus 4 Mitgliedern, die von der Vollversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von 4 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden. Die Mitglieder dürfen nicht den Vorstand angehören. Den Vorsitz führt das an Lebensjahren älteste Mitglied. Der Senat fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Senat entscheidet nach Gewährung beiderseitigen Gehörs nach besten Wissen und Gewissen. Die Entscheidung des Senates sind vereinsintern entgültig.

§ 17: Auflösung des UOG-K
Die UOG-K wird durch den Beschluss einer eigens hiezu einberufenen außerordentlichen Vollversammlung aufgelöst. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittel (2/3) Mehrheit. Im Falle der freiwilligen Auflösung fällt das Vermögen der UOG-K gleichartigen Vereinen, oder zu zwecken der Sozialhilfe zu. Der noch amtierenden Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier (4) Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

KLAGENFURT, 16. Oktober 2019

Der Schriftführer:
Robert Süssenbacher, FInsp

Der Präsident:
Maximilian Buchbauer, Vzlt

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